Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die typischen Inhalte eines Arbeitsvertrages, hier Klauseln beginnend mit dem Buchstaben S. Weiter unten sehen Sie Verweise zu Klauseln, die mit einem anderen Buchstaben beginnen.
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Sie fehlt in fast keinem Vertrag: Die salvatorische Klausel. Abgeleitet vom Lateinischen salvare = heilen, retten, soll die salvatorische Klausel den Vertrag retten, wenn eine oder mehrere Klauseln unwirksam sind.
Rechtsgrundlagen:
§§ 139, 306 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Mit der Schriftformklausel wird die Wirksamkeit von Änderungen des Arbeitsvertrages unter den Vorbehalt gestellt, dass diese schriftlich erfolgen. Tatsächlich können sie aber die Wirksamkeit entgegenstehender mündlicher Abreden nicht verhindern.
Es werden einfache und doppelte Schriftformklauseln unterschieden. Doppelte Schriftformklauseln legen zusätzlich feste, dass das Schriftformerfordernis selbst nur schriftlich abgeändert werden kann. Doppelte Schriftformklauseln haben den Vorteil, dass sie das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern können.
Mit einer Stichtagklausel wird eine Leistung des Arbeitgebers vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängig gemacht. Ihre Zulässigkeit hängt vom Zweck der Leistung ab:
Betriebstreue: Liegt der Zweck der Leistung darin, den Arbeitnehmer für seine Betriebstreue zu danken, also dem Tatbestand, dass er es beim Arbeitgeber so lange ausgehalten hat, ist eine Stichtagsklausel zulässig. Allerdings ist sie dann auch anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis ruht (z.B. Elternzeit).
Vergütung für Arbeitsleistung: Wird die Leistung für eine erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbracht, ist eine Stichtagsklausel dagegen unzulässig. Dem Arbeitnehmer darf eine bereits verdiente Arbeitsvergütung nicht nachträglich entzogen werden.