Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die typischen Inhalte eines Arbeitsvertrages, hier Klauseln beginnend mit dem Buchstaben P. Weiter unten sehen Sie Verweise zu Klauseln, die mit einem anderen Buchstaben beginnen.
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Von einer Pause spricht man, wenn die Arbeit unterbrochen wird. Die Ruhepause gehört (mit Ausnahme des Bergbaus) nicht zur Arbeitszeit. Die Lage der Pausen muss vorher festgelegt werden und während der Pause muss der Arbeitnehmer weder arbeiten noch sich für Arbeit bereit halten. Er muss grundsätzlich darüber bestimmen können, wo und wie er diese Zeit verbringen will.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden bis zu neun Stunden, muss eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten gewährt werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden, muss spätestens nach sechs Stunden eine Pause von 45 Minuten gewährt werden. Die Pausen können in Abschnitte von je 15 Minuten unterteilt werden.
Rechtsgrundlagen:
§§ 2, 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Die Vereinbarung einer Probezeit hat zur Folge, dass sich die Kündigungsfrist verringert. Während der maximal ersten sechs Monate kann dann beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bedarf - auch ohne Vereinbarung einer Probezeit während der ersten sechs Monate (Wartezeit) keines besonderen Grundes.
Es muss unterschieden werden zwischen einem unbefristeten Arbeitsvertrag mit vorgeschalteter Probezeit und einem wegen einer Probezeit befristeten Arbeitsvertrag. Beim unbefristeten Arbeitsvertrag läuft der Vertrag nach Ablauf der Probezeit ohne Kündigung weiter. Bei einem befristeten Vertrag endet der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Probezeit.
Letzteres kann für einen Arbeitgeber dann vorteilhaft sein, wenn er sich von einer schwangeren Arbeitnehmerin in der Probezeit trennen will. Der besondere Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen greift dann nicht, da ja keine Kündigung erfolgen muss. Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen greift dagegen sowieso erst nach sechs Monaten.
Rechtsgrundlagen:
§ 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
§ 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
§§ 85, 90 Abs. 1 Nr. 1 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX)