Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die typischen Inhalte eines Arbeitsvertrages, hier Klauseln beginnend mit dem Buchstaben F. Weiter unten sehen Sie Verweise zu Klauseln, die mit einem anderen Buchstaben beginnen.
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Freistellung bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht arbeiten muss. Eine Freistellung kann einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden oder sie wird einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart. Sie kann widerruflich oder unwiderruflich sein.
Nur bei einer unwiderruflichen Freistellung können etwaige Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers angerechnet werden. Während der Freistellung ruht das Arbeitsverhältnis, aber es besteht rechtlich noch. Daher besteht auch das vertragliche Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer, d.h. er darf nicht bei der Konkurrenz arbeiten.
Bei einer einseitigen Freistellung des Arbeitnehmers gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug. Der Arbeitnehmer hat also Anspruch auf seine Vergütung. Der Arbeitnehmer muss sich allerdings das anrechnen lassen, was er infolge der Nichttätigkeit erspart. Er muss sich auch das anrechnen lassen, was er anderweitig verdient oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Das Recht zur Freistellung durch den Arbeitgeber kollidiert mit dem Recht des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber beschäftigt zu werden.
Rechtsgrundlagen:
§ 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 60 Handelsgesetzbuch (HGB)
Ein Freiwilligkeitsvorbehalt soll das Entstehen eines Anspruchs verhindern. Die Rechtsprechung ist bei diesem Thema sehr kritisch. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt soll bei laufendem Entgelt nicht möglich sein.
Auch bei Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) sind die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Freiwilligkeitsklausel hoch. Insbesondere heikel sind solche Formulierungen, die zunächst einen Anspruch benennen, der dann anschließend unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt wird.
Zudem muss bei jeder Zahlung ein Freiwilligkeitsvorbehalt erklärt werden, um einen Rechtsanspruch zu verhindern.
Rechtsgrundlage:
§ 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)